Das Ehepaar kann sich für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden, entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau.
Es besteht aber grundsätzlich keine Pflicht einen gemeinsamen Namen anzunehmen. So kann jeder
Partner seinen Familiennamen beibehalten. Zukünftige Eltern müssen bestimmen, ob ein Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter bekommt.
Eine weitere Möglichkeit ist ein sog. Begleitname, das heißt, der Partner dessen Name nicht der Familienname ist kann einen Doppelnamen führen. Kinder erhalten bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen, ein Doppelname ist als Geburtsname nicht erlaubt.
Beispiel: Herr Meier heiratet Frau Müller.
1. Familienname kann Meier oder Müller sein. Kinder heißen wie Familienname.
2. Mann kann weiterhin Meier und Frau kann weiterhin Müller heißen. Die Kinder heißen entweder Meier oder Müller. Jedoch kann ein Kind nicht Meier und das andere Müller heißen.
3. Herr Meier heißt Meier, Frau heißt Meier-Müller oder Müller-Meier. Frau heißt Müller, Mann heißt Müller-Meier oder Meier-Müller. Die Kinder heißen entweder Meier oder Müller. Jedoch kann ein Kind nicht Meier und das andere Müller heißen, außerdem dürfen Kinder keinen Doppelnamen tragen.
Es ist nicht möglich, dass Mann und Frau einen Doppelnamen führen.