Sie haben sich dafür entschlossen den „Bund fürs Leben“ zu schließen. Doch um diesen Wunsch umsetzen zu können, müssen Sie einiges beachten. Hier erfahren Sie, was Sie für die Anmeldung zur standesamtlichen Eheschließung alles bereithalten müssen.
Anmeldung der Eheschließung
Die Verlobten müssen die beabsichtigte Eheschließung in der Regel persönlich beim Standesamt ihres Wohnsitzes anmelden. Die Anmeldung der Eheschließung ermöglicht die Prüfung auf rechtliche Ehehindernisse. Versteht ein Verlobter die deutsche Sprache nicht, sollte zur Anmeldung der Eheschließung ein Dolmetscher mitgebracht werden.
Ist einer der Verlobten verhindert, so muss er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden. Ein Vertreter muss Vollmachten beider Verlobten vorlegen.
Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Standesbeamten an die Verlobten, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, kann die Ehe innerhalb von sechs Monaten geschlossen werden.
Besonderheiten ergeben sich bei der Eheschließung mit Auslandsberührung und im Ausland:
Die Staatsangehörigkeit:
Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Zu der Frage, inwieweit eine Frau ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn sie auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes erwirbt, oder eine ausländische Frau die Möglichkeit hat, die Staatsangehörigkeit ihres deutschen Ehemannes zu erwerben, sollten die Betroffenen eine Auskunft bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einholen.
Die Namensführung der Ehegatten:
Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinem Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an (Mehrstaater), so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist; ist er auch Deutscher, so unterliegt er deutschem Recht
Das Erfordernis der kirchlichen Trauung:
Nach dem Recht einzelner Staaten ist die kirchliche Trauung vor dem zuständigen Geistlichen Voraussetzung für eine gültige Ehe.
Unterbleibt nach der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche Trauung, so wird die Rechtswirksamkeit der Ehe im Heimatstaat der Beteiligten nicht anerkannt.
Möglicherweise wird auch die Rechtsstellung der aus dieser Ehe stammenden Kinder in Frage gestellt.
Die Betroffenen sollten sich Auskunft bei der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates einholen.
Das Erfordernis der Registrierung der Ehe:
In verschiedenen Staaten wird die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe eines Angehörigen des jeweiligen Staates möglicherweise nur anerkannt und werden Kinder aus dieser Ehe nur dann ehelich angesehen, wenn nach der Eheschließung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen ausländischen Stelle erfolgt ist.
Die Registrierung ist von den Beteiligten selbst zu veranlassen; sie sollten sich hierüber bei einer zuständigen Behörde ihres Heimatstaates Auskunft einholen.
Unterlagen für die Eheschließung
Wichtig für Ihre Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft sind die Unterlagen, welche von deutschen Staatsangehörigen vorzulegen sind:
Familienstand ledig
- Beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
Familienstand geschieden, verwitwet oder Lebenspartnerschaft aufgehoben
- Beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters (siehe Erläuterungen bei „Familienstand ledig“)
- Beglaubigte Abschrift des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (erhältlich bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wurde)
- geeignete Nachweise über die Auflösung der letzten und aller weiteren Vorehen oder Lebenspartnerschaften (Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteilurteil, Sterbeurkunde)
Verlobte mit gemeinsamen Kindern
- Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes
- Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft
- ggf. Urkunde über Erklärung bzgl. der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgeerklärung)
von allen Eheschließungs- und Partnerschaftswilligen vorzulegen
- Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz, bei Abgabe der Papiere im Standesamt nicht älter als 10 Tage (erhältlich bei den Meldestellen)
- Personalausweis oder Reisepass
Urkunden können sie zu den Öffnungszeiten persönlich abholen, schriftlich (Post, Fax) anfordern oder ggf. online (siehe Internetseite des jeweiligen Standesamtes) bestellen.
Mehr zu den erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung Ihrer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft können sie der Internetseite des Standesamtes (auf den vorderen Seiten) entnehmen.
Zuständigkeit
Bei der Frage nach der Zuständigkeit:
Für die Anmeldung einer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ist das Standesamt* des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) von einem der beiden Verlobten zuständig. Sollte kein Inlandswohnsitz bestehen, so können Sie sich sofort an das von Ihnen ausgewählte Standesamt wenden.
Die Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft kann anschließend bei jedem Standesamt* in der Bundesrepublik erfolgen.
*In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen bestehen bzgl. Lebenspartnerschaften abweichende Zuständigkeiten.