Die Wahl des Güterstandes
Sofern Sie nichts anderes per Ehevertrag vereinbaren, tritt mit der Eheschließung automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft (§§ 1363 ff. BGB). Er wird daher auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bleiben in diesem Güterstand getrennt, es entsteht also – entgegen manch landläufiger Meinung – kein gemeinschaftliches (Ehe-)Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer und Inhaber seines Vermögens, auch wenn dies nach der Eheschließung erworben wird.
Vereinfacht ausgedrückt, wird beim sog. Zugewinausgleich das Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Derjenige, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muß die Hälfte des erzielten Zugewinnes dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auskehren.
Die Gütergemeinschaft
Mit der ehevertraglichen Vereinbarung dieses Güterstandes verschmelzen die bisherigen Vermögen von Mann und Frau zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Durch die Gütergemeinschaft entsteht eine sog. Gemeinschaft zur gesamten Hand. Beide Ehegatten sind Eigentümer des Ganzen, also nicht etwa Eigentümer von je der Hälfte des Hauses, des Autos, der Konten etc. Ein Ehegatte ist nicht berechtigt, über seinen Anteil am Gesamtgut oder einzelnen Gegenständen zu verfügen. Er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. Der Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Mann und Frau und sollte auch bestimmen, wer das Gesamtgut verwaltet. Bei einer Scheidung steht das geamte Vermögen der Ehepartner zur Disposition und muß gerecht geteilt werden.
Die Gütertrennung
Bei diesem Güterstand bleibt jeder Ehegatte Inhaber seines eigenen Vermögens und haftet ausschließlich allein für seine Schulden. Bei Beendigung der Ehe findet kein Zugewinnausgleich und kein Versorgungsausgleich ( Rente !! ) statt. Gütertrennung tritt ein, wenn Sie vor einem Notar einen Ehevertrag mit entsprechendem Inhalt abschließen. Es genügt bereits, wenn Sie den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben, den Zugewinn- oder Versorgungsausgleich ausschließen oder eine frühere Gütergemeinschaft aufheben und keine sonstigen Vereinbarungen treffen. Die Gütertrennung endet durch Beendigung der Ehe oder jederzeit mögliche anderslautende ehevertragliche Regelung.
Suchen Sie gegebenenfalls einen Juristen auf, um sich eingehend beraten zu lassen.
Der Ehevertrag
Folgende Punkte werden unter anderem in einem Ehevertrag geregelt:
- Absichtserklärung der Verlobten für die Ehe einen Ehevertrag abschließen zu wollen.
- Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Hierzu gehören Regelungen für den Todesfall eines Ehepartners, der Scheidung, usw., sowie über den Zugewinnausgleich und andere Leistungen der Ehepartner an den jeweils anderen.
- Festlegungen in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt. Besonders für den Fall der Scheidung der Ehe, aber auch für den Fall der Erwerbsunfähigkeit einer der Ehepartner, sofern von einem der Ehepartner auf Grund der Pflege und Erziehung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach Wegfall dieser Voraussetzungen kann Unterhalt nur nach den gesetzlichen Regelungen und nur weitere 5 Jahre beansprucht werden. Auch die Höhe des Unterhalts wird nach gesetzlichen Regelungen auf einen maximalen Betrag pro Monat festgelegt. Der Betrag gestaltet sich nach den heutigen Wertverhältnissen und hat Versorgungscharakter. Eine Änderung der Höhe des Unterhaltsanspruches kann wiederholt werden, wobei der Ausgangspunkt immer durch die letzte Unterhaltshöhe bestimmt wird. Ebenso wird hier der Kapitalisierungsanspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB geregelt.
- Zuwendungen (z.B. Geschenke) eines Ehepartners an den anderen können aus keinem Rechtgrund im Falle der Scheidung der Ehe, von Ausnahmen abgesehen, nicht zurückverlangt werden. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung.
- Schlussbestimmungen. Im Falle der Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen aus Rechtsgründen verpflichten sich die Ehepartner anstelle dieser eine möglichst nachkommende, wirksame Vereinbarung zu treffen.
Abschließend wird der Vertrag mit Ort und Datum versehen und von beiden Vertragsparteien unterschrieben.